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15 K 2235/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-07, 15 K 2235/22
15 K 2235/22Tribunal administratif7 nov. 2024
Die Frage, ob es sich bei der Bauakte in Gänze um eine Sammlung personenbezogener Daten handelt, kann dahinstehen, da eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW vorliegt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakte eines Nachbarn besteht nach den Vorschriften des IFG jedenfalls dann, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information glaubhaft gemacht wird. Dieses kann darin liegen, den Genehmigungsstatus vorhandener Anbauten auf dem Nachbargründstück zu überprüfen, und zu prüfen, ob ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten besteht. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob das geplante (bauordnungsrechtliche) Vorgehen im Einzelnen Aussicht auf Erfolg hat, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, Hs. 2 Buchstabe e) IFG NRW nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 15 K 2235/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1107.15K2235.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: IFG NRW § 4 Abs. 1; IFG NRW § 5 Abs. 1; IFG NRW § 9 Abs. 1
Die Frage, ob es sich bei der Bauakte in Gänze um eine Sammlung personenbezogener Daten handelt, kann dahinstehen, da eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW vorliegt.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakte eines Nachbarn besteht nach den Vorschriften des IFG jedenfalls dann, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information glaubhaft gemacht wird. Dieses kann darin liegen, den Genehmigungsstatus vorhandener Anbauten auf dem Nachbargründstück zu überprüfen, und zu prüfen, ob ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten besteht.
Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob das geplante (bauordnungsrechtliche) Vorgehen im Einzelnen Aussicht auf Erfolg hat, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, Hs. 2 Buchstabe e) IFG NRW nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die Teile der Bauakte des Grundstücks mit der postalischen Anschrift C.-straße N02, N01 R., zu gewähren, soweit diese den Genehmigungszustand der Anbauten an das Bestandsgebäude zur Grundstücksseite des Klägers zum Gegenstand haben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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