Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-15, 19 K 4886/21

19 K 4886/21Tribunal administratif15 oct. 2024

Regest

Ein Begründungsmangel nach § 39 VwVfG NRW begründet an sich noch keinen Ermessensfehler, er indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden. Die Förderfähigkeit von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen war in ständiger Verwaltungspraxis auf solche Maßnahmen beschränkt, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie und gerade nicht dem Abbau eines Investitionsstaus dienten.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4886/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-15

Aktenzeichen: 19 K 4886/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1015.19K4886.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 114; VwVfG NRW § 39 Abs. 1

Leitsätze

Ein Begründungsmangel nach § 39 VwVfG NRW begründet an sich noch keinen Ermessensfehler, er indiziert jedoch entsprechende materielle Defizite der Ermessensausübung, wenn die fehlenden oder unzureichend dargelegten Gründe auch sonst nicht ersichtlich oder nachträglich dargetan werden.

Die Förderfähigkeit von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen war in ständiger Verwaltungspraxis auf solche Maßnahmen beschränkt, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie und gerade nicht dem Abbau eines Investitionsstaus dienten.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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