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19 K 3440/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-11, 19 K 3440/22
19 K 3440/22Tribunal administratif11 oct. 2024
Einer Spielhalle, deren Untersagung vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig geworden ist, kann keine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW erteilt werden. Das Satzfragment "Dies gilt nicht" in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und nicht etwa nur auf deren vorangestellten Satz 2.
Entscheidungsdatum: 2024-10-11
Aktenzeichen: 19 K 3440/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1011.19K3440.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: AG GlüStV NRW § 17a
Einer Spielhalle, deren Untersagung vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig geworden ist, kann keine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW erteilt werden. Das Satzfragment "Dies gilt nicht" in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und nicht etwa nur auf deren vorangestellten Satz 2.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
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