Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-10, 15 K 98/23

15 K 98/23Tribunal administratif10 oct. 2024

Regest

1. Die in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) von dem Verordnungsgeber verwendeten Begriffe sind im Streitfall einer Auslegung unter Heranziehung der herkömmlichen Auslegungsmethoden zugänglich.2. Der Begriff „das gesamte Netz“ in Anlage 1 Ziff. 1 SüwVO Abw ist unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden so zu bestimmen, dass tatsächlich 100 Prozent überprüft werden müssen und nicht nur beinahe 100 Prozent oder etwa bloß 75 Prozent.3. Einer aus tatsächlichen Gründen nur eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der Betreiber des Kanalisationsnetzes mit einem Antrag nach § 6 Satz 2 SüwVO Abw auf Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung begegnen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 98/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 15 K 98/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1010.15K98.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: AbwAG NRW § 8 Abs. 2 Nr.3; § 17 Nr. 1 lit. f; SüwVO Abw, § 6 Abs. 2, Anlage 1 Ziffer 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

  1. Die in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) von dem Verordnungsgeber verwendeten Begriffe sind im Streitfall einer Auslegung unter Heranziehung der herkömmlichen Auslegungsmethoden zugänglich.2. Der Begriff „das gesamte Netz“ in Anlage 1 Ziff. 1 SüwVO Abw ist unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden so zu bestimmen, dass tatsächlich 100 Prozent überprüft werden müssen und nicht nur beinahe 100 Prozent oder etwa bloß 75 Prozent.3. Einer aus tatsächlichen Gründen nur eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der Betreiber des Kanalisationsnetzes mit einem Antrag nach § 6 Satz 2 SüwVO Abw auf Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung begegnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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