Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-08, 14 K 3501/24

14 K 3501/24Tribunal administratif8 oct. 2024

Regest

Zu den Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer UmbettungDer ausnahmslose Ausschluss von Umbettungen aus anonymen Reihengräbern in einer Friedhofssatzung ist zulässig.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 3501/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-08

Aktenzeichen: 14 K 3501/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1008.14K3501.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: BestG NRW § 14; BestG NRW § 4

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer UmbettungDer ausnahmslose Ausschluss von Umbettungen aus anonymen Reihengräbern in einer Friedhofssatzung ist zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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