Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-07, 14 L 1614/24

14 L 1614/24Tribunal administratif7 oct. 2024

Regest

Das Rufen der Parolen "From the River to the Sea, Palestine will be free" und "Yalla Intifada" bei einer Versammlung unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Art 5 GG. Diese Parolen sind grundsätzlich dazu geeignet, sowohl den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) als auch der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen. Es mag möglich sein, Deutungen dieser Parolen zu finden, welche als streffreie Meinungsäußerung zu werten sind. Bei einer Verwendung dieser Parolen im Zusammenhang mit einer Versammlung, die sich gerade am 7. Oktober (Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel) mit dem aktuellen Geschehen im Nahen Osten befassen will, liegen solche strafrechtlich unerheblichen Deutungsmöglichkeiten fern.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 1614/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-07

Aktenzeichen: 14 L 1614/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1007.14L1614.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlG NRW § 13; VereinsG § 20; StGB § 130; GG Art 5; GG Art 8; VwGO § 80

Leitsätze

Das Rufen der Parolen "From the River to the Sea, Palestine will be free" und "Yalla Intifada" bei einer Versammlung unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Art 5 GG.

Diese Parolen sind grundsätzlich dazu geeignet, sowohl den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) als auch der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen.

Es mag möglich sein, Deutungen dieser Parolen zu finden, welche als streffreie Meinungsäußerung zu werten sind. Bei einer Verwendung dieser Parolen im Zusammenhang mit einer Versammlung, die sich gerade am 7. Oktober (Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel) mit dem aktuellen Geschehen im Nahen Osten befassen will, liegen solche strafrechtlich unerheblichen Deutungsmöglichkeiten fern.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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