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19 K 3184/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-01, 19 K 3184/23
19 K 3184/23Tribunal administratif1 oct. 2024
Die staatliche Förderpraxis, die die Bewilligung von Überbrückungshilfen davon abhängig macht, dass der Antragsteller Umsatzeinbußen als direkte Folge staatlicher Schließungsanordnungen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2024-10-01
Aktenzeichen: 19 K 3184/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1001.19K3184.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art. 3
Die staatliche Förderpraxis, die die Bewilligung von Überbrückungshilfen davon abhängig macht, dass der Antragsteller Umsatzeinbußen als direkte Folge staatlicher Schließungsanordnungen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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