Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-01, 19 K 3184/23

19 K 3184/23Tribunal administratif1 oct. 2024

Regest

Die staatliche Förderpraxis, die die Bewilligung von Überbrückungshilfen davon abhängig macht, dass der Antragsteller Umsatzeinbußen als direkte Folge staatlicher Schließungsanordnungen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3184/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-01

Aktenzeichen: 19 K 3184/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1001.19K3184.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3

Leitsätze

Die staatliche Förderpraxis, die die Bewilligung von Überbrückungshilfen davon abhängig macht, dass der Antragsteller Umsatzeinbußen als direkte Folge staatlicher Schließungsanordnungen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

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