Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-23, 19a L 1394/24.A

19a L 1394/24.ATribunal administratif23 sept. 2024

Regest

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a L 1394/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-23

Aktenzeichen: 19a L 1394/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19A.L1394.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 4314/24.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2024 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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