Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-29, 15a K 1942/24.A

15a K 1942/24.ATribunal administratif29 juil. 2024

Regest

1. Widerrung der Flüchtlingseigenschaft wegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr beachtlich wahrscheinlicher Verfolgungsgefahr aufgrund einer Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS im Irak (Ninive). 2. Offen gelassen, ob eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (aus drei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe) den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllen kann.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 1942/24.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-07-29

Aktenzeichen: 15a K 1942/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0729.15A.K1942.24A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: AsylG § 73, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2

Leitsätze

  1. Widerrung der Flüchtlingseigenschaft wegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr beachtlich wahrscheinlicher Verfolgungsgefahr aufgrund einer Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS im Irak (Ninive).

  2. Offen gelassen, ob eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (aus drei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe) den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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