Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-23, 19 K 3605/22

19 K 3605/22Tribunal administratif23 juil. 2024

Regest

16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann mit einer entsprechenden Auflage versehen werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3605/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 19 K 3605/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0723.19K3605.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2

Leitsätze

16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.

Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann mit einer entsprechenden Auflage versehen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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