Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-17, 15 K 1173/24

15 K 1173/24Tribunal administratif17 juil. 2024

Regest

1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. 2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige“. Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 1173/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-17

Aktenzeichen: 15 K 1173/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0717.15K1173.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2

Leitsätze

    1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt.
  1. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige“. Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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