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11 L 846/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-11, 11 L 846/24
11 L 846/24Tribunal administratif11 juil. 2024
Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. zu "erneuern", solange die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung fortbesteht, was insbesondere der Fall ist, solange der Ausländer nicht freiwillig ausreist oder abgeschoben wurde und der Aufenthalt des Ausländers auch nicht aus asylverfahrensunabängigen Gründen erlaubt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 11 L 846/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0711.11L846.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: AufenthG § 11; AufenthG § 59 Abs 1; AufenthG § 71 Abs 1; GG Art 6; EMRK Art. 8; GRCh Art. 7
Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. zu "erneuern", solange die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung fortbesteht, was insbesondere der Fall ist, solange der Ausländer nicht freiwillig ausreist oder abgeschoben wurde und der Aufenthalt des Ausländers auch nicht aus asylverfahrensunabängigen Gründen erlaubt worden ist.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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