Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-04, 19 K 1475/24

19 K 1475/24Tribunal administratif4 juil. 2024

Regest

1. Wird ein Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 6 VwGO zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert, so muss er diese auf einem prozessrechtlich vorgesehenen Weg zu den Akten reichen. Die Übersendung per einfacher E-Mail ist weder zulässig (§ 55a Abs. 3 VwGO, § 4 Abs. 1 ERVV), noch zeitigt sie Rechtswirkungen. 2. Die Aufforderung zur Vollmachtvorlage nach § 67 Abs. 6 VwGO ist auch bei einem Rechtsanwalt zulässig, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. 3. Wird die Prozessvollmacht trotz Auforderung nicht vorgelegt, so ist die Klage unzulässig. Die Kosten trägt in einem solchen Fall der vollmachtlose Vertreter; dies gilt indes nicht, wenn eine Vollmacht nicht in prozessrechtlich beachtlicher Weise vorgelegt worden ist, aber der vermeintich Vertretene die Klage tatsächlich veranlasst hat. Anhaltspunkte dafür können sich auch aus einer prozessual unwirksam eingereichten Prozessvollmacht ergeben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1475/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 19 K 1475/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0704.19K1475.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 67 Abs 6; VwGO § 55a; ERVV § 4 Abs 1; VwGO § 154 Abs 1

Leitsätze

  1. Wird ein Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 6 VwGO zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert, so muss er diese auf einem prozessrechtlich vorgesehenen Weg zu den Akten reichen. Die Übersendung per einfacher E-Mail ist weder zulässig (§ 55a Abs. 3 VwGO, § 4 Abs. 1 ERVV), noch zeitigt sie Rechtswirkungen.

  2. Die Aufforderung zur Vollmachtvorlage nach § 67 Abs. 6 VwGO ist auch bei einem Rechtsanwalt zulässig, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

  3. Wird die Prozessvollmacht trotz Auforderung nicht vorgelegt, so ist die Klage unzulässig. Die Kosten trägt in einem solchen Fall der vollmachtlose Vertreter; dies gilt indes nicht, wenn eine Vollmacht nicht in prozessrechtlich beachtlicher Weise vorgelegt worden ist, aber der vermeintich Vertretene die Klage tatsächlich veranlasst hat. Anhaltspunkte dafür können sich auch aus einer prozessual unwirksam eingereichten Prozessvollmacht ergeben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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