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6z K 4303/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-28, 6z K 4303/23
6z K 4303/23Tribunal administratif28 mai 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 6z K 4303/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0528.6Z.K4303.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Studienplatz VVO NRW § 13
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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