Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-02, 19 K 3641/21

19 K 3641/21Tribunal administratif2 mai 2024

Regest

1. Wird ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt, so ist dieser Vorbehalt unwirksam. 2. Trägt ein Beteiligter in verschiedenen gerichtlichen Verfahren evident widersprüchliche Schilderungen vor, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung, solange er die bestehenden Widersprüche nicht selber aufklärt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3641/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 19 K 3641/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K3641.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VO 1307/2013 Art 1; VO 1307/2013 Art 4 Abs 1; ZPO § 138 Abs 1

Leitsätze

  1. Wird ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt, so ist dieser Vorbehalt unwirksam.

  2. Trägt ein Beteiligter in verschiedenen gerichtlichen Verfahren evident widersprüchliche Schilderungen vor, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung, solange er die bestehenden Widersprüche nicht selber aufklärt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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