Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-02, 19 K 1769/23

19 K 1769/23Tribunal administratif2 mai 2024

Regest

1. Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten. 2. Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters. 3. Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1769/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 19 K 1769/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K1769.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114

Leitsätze

    1. Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten.
    1. Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters.
  1. Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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