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6 K 2882/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-23, 6 K 2882/21
6 K 2882/21Tribunal administratif23 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 6 K 2882/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0423.6K2882.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BNatSchG § 54; BArtSchV § 4
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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