Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-19, 15 K 4314/23

15 K 4314/23Tribunal administratif19 avr. 2024

Regest

1. Die wirksame Gründung einer Parteiuntergliederung als Verein durch (konkludente) Einigung seiner Mitglieder als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Voraussetzung für seine Beteiligungsfähigkeit ist wie bei jeder Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Umstände der Konstituierung des Vereins als Rechtsperson, die Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht sucht. 2. In Ermangelung anderer rechtlicher Vorgaben und Maßstäbe ist hierfür wegen der zu berücksichtigenden Organisationshoheit der Partei auf diejenigen rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, die die Partei auf höherer Ebene (Bundes- bzw. Landesebene) in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Parteiautonomie als für sich selbst bindend festgelegt hat. 3. Bei der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit eines Vereins sind umstrittene und unklare Tatsachen nach den prozessualen Maßgaben der §§ 86, 98 VwGO aufzuklären, insbesondere, wenn ein vollständiges Protokoll über die Gründungsversammlung nicht vorliegt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 4314/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-19

Aktenzeichen: 15 K 4314/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0419.15K4314.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 61 Nr. 2, ZPO § 283; PartG § 5 Abs. 1, GG Art. 21; SpkG NRW § 5 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die wirksame Gründung einer Parteiuntergliederung als Verein durch (konkludente) Einigung seiner Mitglieder als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Voraussetzung für seine Beteiligungsfähigkeit ist wie bei jeder Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Umstände der Konstituierung des Vereins als Rechtsperson, die Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht sucht.

  2. In Ermangelung anderer rechtlicher Vorgaben und Maßstäbe ist hierfür wegen der zu berücksichtigenden Organisationshoheit der Partei auf diejenigen rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen, die die Partei auf höherer Ebene (Bundes- bzw. Landesebene) in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Parteiautonomie als für sich selbst bindend festgelegt hat.

  3. Bei der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit eines Vereins sind umstrittene und unklare Tatsachen nach den prozessualen Maßgaben der §§ 86, 98 VwGO aufzuklären, insbesondere, wenn ein vollständiges Protokoll über die Gründungsversammlung nicht vorliegt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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