Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-18, 13 K 4661/22

13 K 4661/22Tribunal administratif18 avr. 2024

Regest

1. Der sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren anerkannt. 2. Modifizierende Regelungen bzw. Ersatzregelungen müssen sich im System des Fronmetermaßstabs als folgerichtig erweisen. 3. Eine Satzungsregelung, wonach bei Grundstücken, die durch einen Wendehammer erschlossen werden, trotz einer tatsächlich angrenzenden Straßenfronlänge ein fiktives Angrenzungsverhältnis mit einer anderen als der tatsächlich angrenzenden bzw. zugewandten Front unterstellt wird, geht über eine zulässige Modifikation des Frontmetermaßstabs hinaus.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 13 K 4661/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 13 K 4661/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0418.13K4661.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: StrReingG NRW § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1; KAG NRW §§ 2, 4 und 6

Leitsätze

  1. Der sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren anerkannt.

  2. Modifizierende Regelungen bzw. Ersatzregelungen müssen sich im System des Fronmetermaßstabs als folgerichtig erweisen.

  3. Eine Satzungsregelung, wonach bei Grundstücken, die durch einen Wendehammer erschlossen werden, trotz einer tatsächlich angrenzenden Straßenfronlänge ein fiktives Angrenzungsverhältnis mit einer anderen als der tatsächlich angrenzenden bzw. zugewandten Front unterstellt wird, geht über eine zulässige Modifikation des Frontmetermaßstabs hinaus.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2022 und der weitere Bescheid vom 7. November 2022 werden aufgehoben, soweit in ihnen für das 4. Quartal 2021 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 6,74 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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