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13 K 4542/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-18, 13 K 4542/22
13 K 4542/22Tribunal administratif18 avr. 2024
1. Ein einheitlicher Gebührensatz für Fahrbahn- und Gehwegreinigung kann der Gebührenerhebung dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird. 2. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung.
Entscheidungsdatum: 2024-04-18
Aktenzeichen: 13 K 4542/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0418.13K4542.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: StrReingG NRW § 1 Abs 1, § 3 Abs. 1; § 4 Abs. 1 Satz 2; KAG NRW §§ 2, 4 und 6
Ein einheitlicher Gebührensatz für Fahrbahn- und Gehwegreinigung kann der Gebührenerhebung dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird.
Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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