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1a K 4942/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-12, 1a K 4942/22.A
1a K 4942/22.ATribunal administratif12 avr. 2024
1. Das italienische Asylsystem weist infolge der Erklärung der italienischen Behörden, bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, systemische Mängel auf, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor allem in den Aufnahmeeinrichtungen in Italien im Falle einer (unterstellten) Rücküberstellung erforderlich ist (entgegen BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris). Denn das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gebietet es jedenfalls bei Fehlen stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte, einem Mitgliedsstaat Glauben zu schenken, wenn er eine Überlastung seiner Aufnahmeeinrichtungen und insofern konkludent systemische Mängel selbst konstatiert. 2. Auch bei Auseinandersetzung mit den von Dublin-Rückkehrern (wahrscheinlich) zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen in Italien ist (weiterhin) davon auszugehen, dass vulnerablen Asylsuchenden, insbesondere Familien mit kleinen Kindern, derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, solange die italienischen Behörden keine individuelle und konkrete Zusicherung abgegeben haben, nach der die jeweils betroffenen Personen Zugang zu einer ihrer Schutzbedürftigkeit angemessenen Unterkunft und darüber hinaus auch zu einer für die Dauer ihrer Vulnerabilität angemessenen Unterstützung erhalten werden (Fortsetzung von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022 - 1a K 2967/19.A -, juris). Denn es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihnen ohne entsprechende Zusicherung eine ihre Vulnerabilität angemessen berücksichtigende Unterbringung nicht gewährt werden wird und es ihnen aufgrund der humanitären Situation in Italien nicht gelingen wird, ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") zu befriedigen. 3. Asylsuchende können nicht auf die Möglichkeit (vorübergehender) Tätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" verwiesen werden. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedsstaat, Asylsuchende darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedsstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: 1a K 4942/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0412.1A.K4942.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1a. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1; EMRK Art 3; GrCh Art 4; Dublin-III-VO Art 3 Abs 2
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2022 (Az.: 9615573 - 475) wird aufgehoben.
Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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