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19 K 1332/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-16, 19 K 1332/23
19 K 1332/23Tribunal administratif16 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-16
Aktenzeichen: 19 K 1332/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0216.19K1332.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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