Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-09, 3 K 4616/20

3 K 4616/20Tribunal administratif9 févr. 2024

Regest

Die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW, wonach sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für gesetzlich pflichtversicherte Personen von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, verstößt gegen höherrangiges Recht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 4616/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-09

Aktenzeichen: 3 K 4616/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0209.3K4616.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BVO NRW § 3 Abs 2 c Satz 2; BVO NRW § 4 Abs 1 Nr 7 Satz 3; BVO NRW § (2019) § 3,; LBG NRW § 75

Leitsätze

Die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW, wonach sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für gesetzlich pflichtversicherte Personen von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, verstößt gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 verpflichtet, dem Kläger zu den mit seinem Beihilfeantrag vom 3. August 2020 geltend gemachten Aufwendungen weitere Beihilfen in Höhe von 277,82 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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