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19 K 1118/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-23, 19 K 1118/23
19 K 1118/23Tribunal administratif23 oct. 2023
1. Versäumt es ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren, entscheidungserhebliche Unterlagen zu übersenden, so ist dies dem Antragsteller, für den er auftritt, zuzurechnen.2. Die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet dort ihre Grenze, wo derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nützen würde, selbst nicht vom Vorliegen dieser Tatsache ausgeht
Entscheidungsdatum: 2023-10-23
Aktenzeichen: 19 K 1118/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1023.19K1118.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114; VwGO § 86 Abs 1; VwVfG NRW § 14
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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