Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-19, 3 K 3682/23

3 K 3682/23Tribunal administratif19 oct. 2023

Regest

Der Begriff des Zuständigkeitsbereichs der Behörde in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 3682/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-19

Aktenzeichen: 3 K 3682/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1019.3K3682.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 52 Nr. 4 Satz 2

Leitsätze

Der Begriff des Zuständigkeitsbereichs der Behörde in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO stellt auf den der Behörde auf Grundlage der staatlichen Gliederung und Verwaltungsorganisation jeweils generell zugewiesenen Verwaltungsbezirk und nicht auf die im Einzelfall gegebene örtliche Zuständigkeit für die dienstrechtliche Maßnahme ab.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

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