Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-09-19, 19 K 1470/19

19 K 1470/19Tribunal administratif19 sept. 2023

Regest

1. Für die Beurteilung eines Gewerbetreibenden i. S. d. § 11 HwO ist auf die juristische Person als Gesamtheit abzustellen und nicht allein auf ihre Untereinheit.2. Es streitet eine Vermutung dafür, dass typischerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten eines Privatunternehmens auch tatsächlich in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.3. Die Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen einzigen lukrativen Auftraggeber allein schließt weder die Selbständigkeit noch die Gewinnerzielungsabsicht aus. 4. Aus § 18 Abs. 1 HwO folgt, dass die Eintragungspflicht an eine gewerbliche Nieder-lassung im Bezirk der betreffenden Handwerkskammer anknüpft. 5. Den Anforderungen an eine Niederlassung genügt auch eine unselbstständige Zweigstelle, solange von deren erkennbarer fester Einrichtung bzw. Infrastruktur aus das Gewerbe auf unbestimmte Zeit tatsächlich betrieben wird, wobei zusätzlich die Tätigkeit eines für die Einrichtung verantwortlichen Beschäftigten für den Gewerbetreibenden zu verlangen ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1470/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: 19 K 1470/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0919.19K1470.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: HWO § 11, § 18 Abs 1 und Abs 2, § 19, § 20; GewO § 4 Abs 3

Leitsätze

  1. Für die Beurteilung eines Gewerbetreibenden i. S. d. § 11 HwO ist auf die juristische Person als Gesamtheit abzustellen und nicht allein auf ihre Untereinheit.2. Es streitet eine Vermutung dafür, dass typischerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten eines Privatunternehmens auch tatsächlich in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.3. Die Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen einzigen lukrativen Auftraggeber allein schließt weder die Selbständigkeit noch die Gewinnerzielungsabsicht aus.
    1. Aus § 18 Abs. 1 HwO folgt, dass die Eintragungspflicht an eine gewerbliche Nieder-lassung im Bezirk der betreffenden Handwerkskammer anknüpft.
  1. Den Anforderungen an eine Niederlassung genügt auch eine unselbstständige Zweigstelle, solange von deren erkennbarer fester Einrichtung bzw. Infrastruktur aus das Gewerbe auf unbestimmte Zeit tatsächlich betrieben wird, wobei zusätzlich die Tätigkeit eines für die Einrichtung verantwortlichen Beschäftigten für den Gewerbetreibenden zu verlangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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