Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-09-06, 8 K 444/20

8 K 444/20Tribunal administratif6 sept. 2023

Regest

Ein Absehen von grundsätzlich erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine hinreichende Darlegung kausal wirkender krankheits- bzw. altersbedingter Aneignungshindernisse voraus. Auf die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sachzusammenhang auch eine retrospektive Betrachtung vorgenommen werden darf, kommt es insoweit nicht (mehr) an.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 K 444/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-06

Aktenzeichen: 8 K 444/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0906.8K444.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2

Leitsätze

Ein Absehen von grundsätzlich erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine hinreichende Darlegung kausal wirkender krankheits- bzw. altersbedingter Aneignungshindernisse voraus. Auf die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sachzusammenhang auch eine retrospektive Betrachtung vorgenommen werden darf, kommt es insoweit nicht (mehr) an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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