Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-08-15, 12a K 2687/19.A

12a K 2687/19.ATribunal administratif15 août 2023

Regest

1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2003 – C- 484/22 – (nunmehr) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Bindungen des Klägers bereits im Asylverfahren durch das Bundesamt zu berücksichtigen und diese grundsätzlich geeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen.2. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen der familiären Bindungen seiner Eltern auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind nicht unmittelbar selbst von der drohenden Abschiebung betroffen ist, sondern diese einem oder beiden Elternteilen droht.3. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind die familiären Bindungen des Klägers durch Art. 8 EMRK nicht absolut geschützt, sondern im Rahmen einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls angemessen zur Geltung zu bringen.4. Hat der Asylbewerber während der ersten Lebensjahre seines Kindes mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt, so konnte sich während dieser Zeit eine am Maßstab von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige familiäre Bindung zunächst ungehindert entwickeln.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12a K 2687/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: 12a K 2687/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0815.12A.K2687.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12a. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; ERMK Art.8

Leitsätze

  1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2003 – C- 484/22 – (nunmehr) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Bindungen des Klägers bereits im Asylverfahren durch das Bundesamt zu berücksichtigen und diese grundsätzlich geeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen.2. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen der familiären Bindungen seiner Eltern auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind nicht unmittelbar selbst von der drohenden Abschiebung betroffen ist, sondern diese einem oder beiden Elternteilen droht.3. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind die familiären Bindungen des Klägers durch Art. 8 EMRK nicht absolut geschützt, sondern im Rahmen einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls angemessen zur Geltung zu bringen.4. Hat der Asylbewerber während der ersten Lebensjahre seines Kindes mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt, so konnte sich während dieser Zeit eine am Maßstab von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige familiäre Bindung zunächst ungehindert entwickeln.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2., Nr. 3.S. 1-3 und Nr. 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß §§ 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Niederlande besteht.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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