Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-17, 19a K 2255/21.A

19a K 2255/21.ATribunal administratif17 juil. 2023

Regest

Ist ein Folgeantrag irrtümlich nicht beschieden worden, kann das Gericht nur zu seiner Bescheidung, nicht hingegen zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verpflichten.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 2255/21.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-07-17

Aktenzeichen: 19a K 2255/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0717.19A.K2255.21A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 71 Abs. 1; AsylG § 13 Abs. 1; AsylG § 29 Abs. 1

Leitsätze

Ist ein Folgeantrag irrtümlich nicht beschieden worden, kann das Gericht nur zu seiner Bescheidung, nicht hingegen zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verpflichten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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