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14 K 4555/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-16, 14 K 4555/21
14 K 4555/21Tribunal administratif16 juin 2023
1. Inhaberschaft und Reichweite des Totenfürsorgerechtes richten sich maßgeblich nach dem Willen des Verstorbenen. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Es genügt, wenn der entsprechende Wille aus den Umständen eindeutig zu entnehmen ist. 2. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts ist grundsätzlich berechtigt, über Bestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Dazu gehören friedhofsrechtliche Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. 3. Eine Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung setzt nicht notwendig ein strafbares oder auch rechtswidriges Verhalten voraus. Vielmehr kann eine Gefährdung dieser Schutzgüter – in Anlehnung an den Begriff der öffentlichen Ordnung – auch durch einen Verstoß gegen die ungeschriebenen Regeln begründet werden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung einer ungestörten Totenandacht und einer würdevollen Totenruhe angesehen wird. 4.Das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs können auch durch die Verwendung von Symbolen beeinträchtigt werden, welche die Grenze zur Strafbarkeit nach § 86a StGB mangels erkennbaren Bezuges auf eine bestimmte nationalsozialistische Organisation zwar (noch) nicht überschreitet, aber gleichwohl in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus steht.
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: 14 K 4555/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0616.14K4555.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 2; VwGO § 91
Inhaberschaft und Reichweite des Totenfürsorgerechtes richten sich maßgeblich nach dem Willen des Verstorbenen. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Es genügt, wenn der entsprechende Wille aus den Umständen eindeutig zu entnehmen ist.
Der Inhaber des Totenfürsorgerechts ist grundsätzlich berechtigt, über Bestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Dazu gehören friedhofsrechtliche Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes.
Eine Störung des Zwecks und der Würde des Friedhofs durch eine bestimmte Grabmalgestaltung setzt nicht notwendig ein strafbares oder auch rechtswidriges Verhalten voraus. Vielmehr kann eine Gefährdung dieser Schutzgüter – in Anlehnung an den Begriff der öffentlichen Ordnung – auch durch einen Verstoß gegen die ungeschriebenen Regeln begründet werden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung einer ungestörten Totenandacht und einer würdevollen Totenruhe angesehen wird.
4.Das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs können auch durch die Verwendung von Symbolen beeinträchtigt werden, welche die Grenze zur Strafbarkeit nach § 86a StGB mangels erkennbaren Bezuges auf eine bestimmte nationalsozialistische Organisation zwar (noch) nicht überschreitet, aber gleichwohl in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus steht.
Soweit der Kläger ursprünglich die Beisetzung der Totenasche von Herrn T. C. auf dem Hauptfriedhof E., H. BU 000, Grab Nr. 000 begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zustimmung zu dem unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung der bereits vorhandenen Grabplatte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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