Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-22, 15a K 2809/21.A

15a K 2809/21.ATribunal administratif22 mai 2023

Regest

1. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG (früher § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.) konkretisiert als lex specialis die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich angelegte Dreiteilung (drei notwendige Bedingungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung) in Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund und Verknüpfung für Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung dahingehend, dass Verfolgungshandlung und -grund nicht getrennt voneinander zu prüfen sind. 2. Der Gesetzgeber wollte ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., jetzt: § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 i.V.m. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks, die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder der geschlechtlichen Identität der Verfolgten (geschlechtsspezifische Verfolgung) allein wegen des in ihr gleichsam erfüllten Verfolgungsgrundes für eine Flüchtlingsanerkennung ausreichen zu lassen. 3. Die Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach eine Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe allein wegen des Geschlechts möglich ist, ist mit Unionsrecht vereinbar und kann unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU gefasst werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 2809/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-22

Aktenzeichen: 15a K 2809/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0522.15A.K2809.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4; RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Buchst. d); EMRK Art. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1

Leitsätze

  1. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG (früher § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.) konkretisiert als lex specialis die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich angelegte Dreiteilung (drei notwendige Bedingungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung) in Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund und Verknüpfung für Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung dahingehend, dass Verfolgungshandlung und -grund nicht getrennt voneinander zu prüfen sind.

  2. Der Gesetzgeber wollte ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., jetzt: § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 i.V.m. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ausweislich des in der Normgenese sichtbaren Regelungszwecks, die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder der geschlechtlichen Identität der Verfolgten (geschlechtsspezifische Verfolgung) allein wegen des in ihr gleichsam erfüllten Verfolgungsgrundes für eine Flüchtlingsanerkennung ausreichen zu lassen.

  3. Die Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG als Konkretisierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach eine Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe allein wegen des Geschlechts möglich ist, ist mit Unionsrecht vereinbar und kann unter Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) RL 2011/95/EU gefasst werden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2021 (0000000-000) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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