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8 K 4095/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-11, 8 K 4095/22
8 K 4095/22Tribunal administratif11 mai 2023
Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers kann im Einzelfall auf dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht zwichen den durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen andererseits beruhen (hier: Rechtsmissbrauch bejaht; anders in Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 1598/22 - dort: Rechtsmissbrauch verneint).
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 8 K 4095/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0511.8K4095.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: FreizügG/EU § 2; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 4; FreizügG/EU § 5 Abs. 4
Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers kann im Einzelfall auf dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht zwichen den durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen andererseits beruhen (hier: Rechtsmissbrauch bejaht; anders in Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 1598/22 - dort: Rechtsmissbrauch verneint).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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