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14a L 510/23.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-05-05, 14a L 510/23.A
14a L 510/23.ATribunal administratif5 mai 2023
1. Eine Ersatzzustellung an einer Gemeinschaftsunterkunft kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in einen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten erfolgen, wenn die Zahl der Zugriffsberechtigten überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann.2. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verfahrensablauf in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.3.An Asylsuchende werden im Zusammenhang mit der Verahrensdurchführung erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Grundsätzlich kann es ihnen zugemutet werden sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen.Die Grenzen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sind jedoch überschritten, wenn der ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt ist, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, deren Verständnis zu erwarten ist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 14a L 510/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0505.14A.L510.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14a. Kammer
Normen: ZPO § 180, AsylG § 10, AsylG § 53, AsylG § 5; AsylG § 44, AsylG § 3, AsylG § 24; AsylG § 25
Die aufschiebende Wirkung der Klage °°° gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2023 Az.: °°° wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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