Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-25, 19 L 104/23

19 L 104/23Tribunal administratif25 avr. 2023

Regest

Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung kann sich sowohl durch die Wahrung der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 GastG als auch aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 104/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-25

Aktenzeichen: 19 L 104/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0425.19L104.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GastG § 18

Leitsätze

Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung kann sich sowohl durch die Wahrung der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 GastG als auch aus dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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