Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-24, 19 L 461/23

19 L 461/23Tribunal administratif24 avr. 2023

Regest

1.Wird mit der Bewilligung und Auszahlung einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache verlangt, muss glaubhaft gemacht werden, dass sich aus einem Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zwischenzeitlich schlechthin unzumutbare irreparable Nachteile ergeben, die über den bloßen Zeitverlust hinausgehen. 2. Solche Nachteile können nach Lage des Einzelfalles in einem unmittelbar bevorstehendenVerlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen sein. 3. Die Darlegung und Glaubhaftmachung einer solchen existenzbedrohenden Notlage setzt eine vollständige, substantiierte und mit zur Glaubhaftmachung geeigneten Mitteln untermauerte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation voraus.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 461/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-24

Aktenzeichen: 19 L 461/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0424.19L461.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 123; ZPO § 920 Abs. 2

Leitsätze

1.Wird mit der Bewilligung und Auszahlung einer Geldleistung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache verlangt, muss glaubhaft gemacht werden, dass sich aus einem Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zwischenzeitlich schlechthin unzumutbare irreparable Nachteile ergeben, die über den bloßen Zeitverlust hinausgehen.

  1. Solche Nachteile können nach Lage des Einzelfalles in einem unmittelbar bevorstehendenVerlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen sein.

  2. Die Darlegung und Glaubhaftmachung einer solchen existenzbedrohenden Notlage setzt eine vollständige, substantiierte und mit zur Glaubhaftmachung geeigneten Mitteln untermauerte Darstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation voraus.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 39.644,96 Euro festgesetzt.

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