Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-24, 19 K 4607/22

19 K 4607/22Tribunal administratif24 mars 2023

Regest

1. Ob bzw. in welchem Umfang in Fällen der Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW an ein "Zweifel" am Zugang auslösendes Bestreiten qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, bedarf regelmäßig keiner weiteren Vertiefung. 2. Das Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes ist in jedem Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu würdigen. 3. Im Einzelfall kann das Bestreiten des Zugangs unglaubhaft sein, wenn im übrigen eine Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen den Beteiligten nachweislich stattgefunden hat und der zeitliche Kontext sowie der Inhalt von Äußerungen des Bestreitenden es nahelegen, dass er den Bescheid gleichwohl erhalten hat.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4607/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-24

Aktenzeichen: 19 K 4607/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0324.19K4607.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 41 Abs 2 Satz 2 und Satz 3; VwGO § 108

Leitsätze

    1. Ob bzw. in welchem Umfang in Fällen der Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW an ein "Zweifel" am Zugang auslösendes Bestreiten qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, bedarf regelmäßig keiner weiteren Vertiefung.
    1. Das Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes ist in jedem Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu würdigen.
  1. Im Einzelfall kann das Bestreiten des Zugangs unglaubhaft sein, wenn im übrigen eine Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen den Beteiligten nachweislich stattgefunden hat und der zeitliche Kontext sowie der Inhalt von Äußerungen des Bestreitenden es nahelegen, dass er den Bescheid gleichwohl erhalten hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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