Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-09, 15 L 278/23

15 L 278/23Tribunal administratif9 mars 2023

Regest

Ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ausbildungsförderungsrecht ist zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.Der Einsatz von finanziellen Mitteln, die bei der Berechnung von Ausbildungsförderungsleistungen als Einkommensfreibeträge unberücksichtigt bleiben, ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 278/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-09

Aktenzeichen: 15 L 278/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0309.15L278.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BAföG § 13; EStG § 3 Nr. 12 S 2; VwGO § 123

Leitsätze

Ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ausbildungsförderungsrecht ist zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.Der Einsatz von finanziellen Mitteln, die bei der Berechnung von Ausbildungsförderungsleistungen als Einkommensfreibeträge unberücksichtigt bleiben, ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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