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15 L 278/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-03-09, 15 L 278/23
15 L 278/23Tribunal administratif9 mars 2023
Ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ausbildungsförderungsrecht ist zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.Der Einsatz von finanziellen Mitteln, die bei der Berechnung von Ausbildungsförderungsleistungen als Einkommensfreibeträge unberücksichtigt bleiben, ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig.
Entscheidungsdatum: 2023-03-09
Aktenzeichen: 15 L 278/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0309.15L278.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: BAföG § 13; EStG § 3 Nr. 12 S 2; VwGO § 123
Ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ausbildungsförderungsrecht ist zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.Der Einsatz von finanziellen Mitteln, die bei der Berechnung von Ausbildungsförderungsleistungen als Einkommensfreibeträge unberücksichtigt bleiben, ist gegenüber einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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