Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-09, 12c K 3562/19.PVL

12c K 3562/19.PVLTribunal administratif9 janv. 2023

Regest

1. Der Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag setzt voraus, dass die aufgrund des ursprünglichen konkreten Feststellungsantrags streitigen Fragen sich zwischen den Beteiligten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden.2. Streitigkeiten über den Umfang einer genehmigten Heimarbeit erfüllen nicht den Mitbestimmungstatbestand der Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 PersVG NRW.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12c K 3562/19.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-09

Aktenzeichen: 12c K 3562/19.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0109.12C.K3562.19PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: PersVG § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14

Leitsätze

  1. Der Übergang von einem konkreten zu einem abstrakten Feststellungsantrag setzt voraus, dass die aufgrund des ursprünglichen konkreten Feststellungsantrags streitigen Fragen sich zwischen den Beteiligten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden.2. Streitigkeiten über den Umfang einer genehmigten Heimarbeit erfüllen nicht den Mitbestimmungstatbestand der Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 PersVG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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