Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-01-03, 12 K 4388/19

12 K 4388/19Tribunal administratif3 janv. 2023

Regest

1. Von Beamt(inn)en im Schuldienst ist die Kenntnis zu erwarten, dass ihnen nur Teilzeitbesoldung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung zusteht.2. § 814 BGB steht einem beamtenrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Besoldung nicht entgegen.3. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann es einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler - etwa bereits aufgrund der Höhe - für den/die Beamten/in erkennbar ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 4388/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-03

Aktenzeichen: 12 K 4388/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0103.12K4388.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 15 Abs. 2 LBesG NRW; § 8 Abs. 1 LBesG NRW

Leitsätze

  1. Von Beamt(inn)en im Schuldienst ist die Kenntnis zu erwarten, dass ihnen nur Teilzeitbesoldung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung zusteht.2. § 814 BGB steht einem beamtenrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Besoldung nicht entgegen.3. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann es einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler - etwa bereits aufgrund der Höhe - für den/die Beamten/in erkennbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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