projets
19 K 4391/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-18, 19 K 4391/20
19 K 4391/20Tribunal administratif18 nov. 2022
Zur Feststellung der antizipierten Verwaltungspraxis bei Bewilligung der Corona-Soforthilfen können insbesondere das Antragsformular und die vom Landeswirtschaftsministerium zum Bewilligungszeitpunkt veröffentlichten "FAQ" herangezogen werden. Im Rahmen der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids trifft die Behörde die Feststellungslast, dass der Bewilligung eine geübte oder antizipierte Versagungspraxis entgegenstand. Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe Ende März/Anfang April 2020 war als Verwaltungspraxis in Bezug auf "verbundene Unternehmen" allenfalls antizipiert, Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens, von einem "Mutterunternehmen" "beherrschte" Unternehmen und über Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte mit einem anderen Unternehmen verflochtene Unternehmen von der Förderung auszunehmen. Kein Anhaltspunkt ergab sich hingegen dafür, dass Gesellschaften allein aufgrund einer Identität der Gesellschafter oder Geschäftsführer als verbunden angesehen würden.Nimmt die Behörde zu Unrecht an, dass der Zuwendungsbescheid aufgrund einer Erwirkung durch falsche Angaben in der Regel zurückzunehmen ist, übt sie ihr Ermessen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben aus.
Entscheidungsdatum: 2022-11-18
Aktenzeichen: 19 K 4391/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1118.19K4391.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG 3 48; GG Art 3 Abs 1
Zur Feststellung der antizipierten Verwaltungspraxis bei Bewilligung der Corona-Soforthilfen können insbesondere das Antragsformular und die vom Landeswirtschaftsministerium zum Bewilligungszeitpunkt veröffentlichten "FAQ" herangezogen werden.
Im Rahmen der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids trifft die Behörde die Feststellungslast, dass der Bewilligung eine geübte oder antizipierte Versagungspraxis entgegenstand.
Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe Ende März/Anfang April 2020 war als Verwaltungspraxis in Bezug auf "verbundene Unternehmen" allenfalls antizipiert, Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens, von einem "Mutterunternehmen" "beherrschte" Unternehmen und über Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte mit einem anderen Unternehmen verflochtene Unternehmen von der Förderung auszunehmen. Kein Anhaltspunkt ergab sich hingegen dafür, dass Gesellschaften allein aufgrund einer Identität der Gesellschafter oder Geschäftsführer als verbunden angesehen würden.Nimmt die Behörde zu Unrecht an, dass der Zuwendungsbescheid aufgrund einer Erwirkung durch falsche Angaben in der Regel zurückzunehmen ist, übt sie ihr Ermessen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben aus.
Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 000 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.