Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-18, 19 K 1529/20

19 K 1529/20Tribunal administratif18 nov. 2022

Regest

1. Die Bildung von Rücklagen wird durch das Verbot der Bildung von Vermögen nicht ausgeschlossenen; diese müssen aber an einenm sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. 2. Bei der Dotierung der Rücklagen haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses betrifft die allgemeine Ausgleichsrücklage als auch zweckgebundene Rücklagen. 3. Die geforderte Prognosem zur Dotierung der Rücklagen muss dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügen. 4. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer Prognose nicht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1529/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 19 K 1529/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1118.19K1529.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: IHKG § 3 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die Bildung von Rücklagen wird durch das Verbot der Bildung von Vermögen nicht ausgeschlossenen; diese müssen aber an einenm sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein.

  2. Bei der Dotierung der Rücklagen haben die Kammern das Gebot der Jährlichkeit zu beachten. Dieses betrifft die allgemeine Ausgleichsrücklage als auch zweckgebundene Rücklagen.

  3. Die geforderte Prognosem zur Dotierung der Rücklagen muss dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit genügen.

  4. Der bloße Verweis auf die Anwendung des sogenannten Risiko-Tools des DIHK genügt zum Nachweis einer Prognose nicht.

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. März 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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