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19 K 297/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-23, 19 K 297/22
19 K 297/22Tribunal administratif23 sept. 2022
1. Für die Ermittlung des Inhaltes eines Verwaltungsaktes ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. 2. Der Vorbehalt, mit dem die Bewilligung einer Subvention für vorläufig erklärt wird, muss sich aus dem Bewilligungsbescheid selbst ergeben und eindeutig sein. 3. Unklarheiten gehen zulasten der Bewilligungsbehörde, d.h. ein Verwaltungsakt ist im Zweifel als endgültig anzusehen. 4. Ergeht eine Bewilligung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, muss sich die anschließende Schlussabrechnung in dem Rahmen bewegen, der durch den Vorbehalt vorgesteckt wurde. 5. Ein Schlussbescheid, der andere Abrechnungsparameter aufgreift, als diese im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt wurden, ist rechtswidrig.
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 19 K 297/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0923.19K297.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG § 35; VwVfG § 43; VwVfG § 49a
Der Schlussbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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