Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-14, 1 K 951/18

1 K 951/18Tribunal administratif14 sept. 2022

Regest

In den sog. "Altfällen", in denen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vor der Lehrerausbildungsreform 2009 ausgebildet worden sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I anders als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 951/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-14

Aktenzeichen: 1 K 951/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0914.1K951.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: GG Art 33 Abs 5; GG Art 3 Abs 1; LBesG NRW § 19 Abs 1

Leitsätze

In den sog. "Altfällen", in denen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vor der Lehrerausbildungsreform 2009 ausgebildet worden sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I anders als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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