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17 K 4838/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-08-10, 17 K 4838/20
17 K 4838/20Tribunal administratif10 août 2022
Die Rechtmäßigkeit des Präventivgewahrsams gemäß § 35 Abs 1 Nr 2 PolG NRW erfordert, dass sich der Betroffene unwillig gezeigt hat, die befürchtete Straftat zu unterlassen. Der Betroffene muss, nachdem er auf die konkret zu unterlassende Handlung hingewiesen worden ist, eindeutige und aktive Schritte unternommen haben, die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten Verpflichtung nicht nachkommen wird.
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 17 K 4838/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0810.17K4838.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: PolG NRW § 36; FamFG § 38; PolG NRW § 35 Abs 1 Nr 2; EMRK Art 5 Abs 1 S 2
Die Rechtmäßigkeit des Präventivgewahrsams gemäß § 35 Abs 1 Nr 2 PolG NRW erfordert, dass sich der Betroffene unwillig gezeigt hat, die befürchtete Straftat zu unterlassen. Der Betroffene muss, nachdem er auf die konkret zu unterlassende Handlung hingewiesen worden ist, eindeutige und aktive Schritte unternommen haben, die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten Verpflichtung nicht nachkommen wird.
Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der Kläger durch Beamte des Polizeipräsidiums S. in der Nacht vom 1. Februar 2020 auf den 2. Februar 2020 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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