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1 K 4894/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-20, 1 K 4894/19
1 K 4894/19Tribunal administratif20 juil. 2022
Der Einsatz als Behördenmultiplikator für das "ViVA"-System in der nordrhein-westfälischen Polizei stellt keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar und rechtfertigt daher nicht die Gewährung einer Lehrzulage nach § 1 Abs 1 Satz 1 LehrzulV-NRW.
Entscheidungsdatum: 2022-07-20
Aktenzeichen: 1 K 4894/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0720.1K4894.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: LehrzulV-NRW § 2 Abs 1; LehrzulV-NRW § 2 Abs 2; LehrzulV-NRW § 1 Abs 1
Der Einsatz als Behördenmultiplikator für das "ViVA"-System in der nordrhein-westfälischen Polizei stellt keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar und rechtfertigt daher nicht die Gewährung einer Lehrzulage nach § 1 Abs 1 Satz 1 LehrzulV-NRW.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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