Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-13, 19 K 1505/19

19 K 1505/19Tribunal administratif13 mai 2022

Regest

1. Der Anwendungsbereich des § 52 BHKG ist von vorne herein nur eröffnet, wenn der Einsatz der Feuerwehr im konkreten Fall im Rahmen der ihr nach § 1 Abs. 1 BHKG obliegenden Aufgaben erfolgt ist. Dient das Tätigwerden der Feuerwehr der Durchsetzung von Maßnahmen auf Grundlage der Landesbauordnung, liegt hierhin kein Einsatz nach dem BHKG. 2. Der Anwendungsbereich des Kostentatbestandes in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKGist nochmals enger gefasst und bezieht sich ausschließlich auf Einsätze der Feuerwehr zum abwehrenden, nicht vorbeugenden Brandschutz. 3. Eine Gefahrenlage im Sinne des BHKG liegt nur vor, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Ausbruch eines Schadfeuers besteht. Gefahrenlagen, die alleine aus Widersprüchen baulicher Anlagen gegen Vorgaben der Landesbauordnung hervorgehen, begründen wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung beider Gesetze keine Gefahrenlage im Sinne des BHKG.4. Zur Annahnme eines grob fahrlässigen Handelns nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BHKG bedarf es konkreter Feststellungen zur subjektiven Seite des konkret in Betracht gezogenen Gefahrenverursachers. Die bloße Feststellung eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens genügt hingegen nicht. Richtet sich der Anspruch gegen eine juristische Person, ist auf deren vertretungsbefugte Organe, im Fall einer GmbH auf deren Geschäftsführer abzustellen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1505/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-13

Aktenzeichen: 19 K 1505/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0513.19K1505.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: BHKG § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, LBauO NRW a.F. § 17, § 61

Leitsätze

  1. Der Anwendungsbereich des § 52 BHKG ist von vorne herein nur eröffnet, wenn der Einsatz der Feuerwehr im konkreten Fall im Rahmen der ihr nach § 1 Abs. 1 BHKG obliegenden Aufgaben erfolgt ist. Dient das Tätigwerden der Feuerwehr der Durchsetzung von Maßnahmen auf Grundlage der Landesbauordnung, liegt hierhin kein Einsatz nach dem BHKG.
    1. Der Anwendungsbereich des Kostentatbestandes in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKGist nochmals enger gefasst und bezieht sich ausschließlich auf Einsätze der Feuerwehr zum abwehrenden, nicht vorbeugenden Brandschutz.
  1. Eine Gefahrenlage im Sinne des BHKG liegt nur vor, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Ausbruch eines Schadfeuers besteht. Gefahrenlagen, die alleine aus Widersprüchen baulicher Anlagen gegen Vorgaben der Landesbauordnung hervorgehen, begründen wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung beider Gesetze keine Gefahrenlage im Sinne des BHKG.4. Zur Annahnme eines grob fahrlässigen Handelns nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BHKG bedarf es konkreter Feststellungen zur subjektiven Seite des konkret in Betracht gezogenen Gefahrenverursachers. Die bloße Feststellung eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens genügt hingegen nicht. Richtet sich der Anspruch gegen eine juristische Person, ist auf deren vertretungsbefugte Organe, im Fall einer GmbH auf deren Geschäftsführer abzustellen.

Tenor

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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