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17a K 7706/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-04-01, 17a K 7706/17.A
17a K 7706/17.ATribunal administratif1 avr. 2022
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Somalia im Falle eines jungen Mannes mit familiären Verbindungen nach Mogadischu
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 17a K 7706/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0401.17A.K7706.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1, § 4, AufenthG § 60 Abs 5 i.V.m. EMRK Art. 3
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Somalia im Falle eines jungen Mannes mit familiären Verbindungen nach Mogadischu
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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