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15 K 1353/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-01-14, 15 K 1353/21
15 K 1353/21Tribunal administratif14 janv. 2022
Das Institut des isolierten PKH-Antrages dient nicht dazu, dass ein Unbemittelter ohne vernüftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos die Jusitzbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren überzieht. Rechtsbehelfe sind rechtsmissbräuchlich, wenn Auskunftsersuchen nach dem IFG und deren gerichtliche Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bewirken und Justizangehörige diskreditieren sollen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 15 K 1353/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0114.15K1353.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Das Institut des isolierten PKH-Antrages dient nicht dazu, dass ein Unbemittelter ohne vernüftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos die Jusitzbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren überzieht.
Rechtsbehelfe sind rechtsmissbräuchlich, wenn Auskunftsersuchen nach dem IFG und deren gerichtliche Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bewirken und Justizangehörige diskreditieren sollen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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