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3 K 3565/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-10, 3 K 3565/18
3 K 3565/18Tribunal administratif10 déc. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-10
Aktenzeichen: 3 K 3565/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1210.3K3565.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: LBesG NRW § 91 Abs. 13, DRAnpG
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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