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18a K 5200/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-16, 18a K 5200/17.A
18a K 5200/17.ATribunal administratif16 nov. 2021
Ein zu Unrecht Beschuldigter, der mehrere Monate in Untersuchungshaft im Libanon zubringen musste, erleidet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Einzelfall besteht dann keine interne Schutzalternative (hier bejaht), wenn der tatsächliche Täter die ausgeurteilte Entschädigung nicht an die Opferfamilie gezahlt hat, und es sich bei dem Opfer um ein Mitglied eines großen Familienclans handelt.
Entscheidungsdatum: 2021-11-16
Aktenzeichen: 18a K 5200/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1116.18A.K5200.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 2, § 4 Abs 3 iVm § 3e
Ein zu Unrecht Beschuldigter, der mehrere Monate in Untersuchungshaft im Libanon zubringen musste, erleidet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Im Einzelfall besteht dann keine interne Schutzalternative (hier bejaht), wenn der tatsächliche Täter die ausgeurteilte Entschädigung nicht an die Opferfamilie gezahlt hat, und es sich bei dem Opfer um ein Mitglied eines großen Familienclans handelt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern. 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamte für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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